Vereinssatzung

– S a t z u n g –

§ 1      Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

„Sächsischer Verein für historisches Fluggerät e.V.“

Sitz des Vereins:

Lauensteiner Straße 49 A 01277 Dresden

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen (AZ: VR 3138).

§ 2      Zweck und Tätigkeit des Vereins

Der Vereinszweck besteht:

  1. In der Sicherung, Erhaltung und Dokumentation von historischem Fluggerät, Zubehör und Anlagen als Kulturgüter, archäologischen und technischen Denkmälern, unter Einbeziehung des zeitgeschichtlichen Umfeldes.
  2. In der Förderung von Wissenschaft und Forschung in der Region sowie in der freizeitgestaltenden und technikgeschichtlichen Tätigkeit und Bildung aller interessierten Bürger, insbesondere der Jugend.
  3. Im Aufbau einer Sammlung an repräsentativem Ort zum Zwecke der Darstellung in der Öffentlichkeit.
  4. In der Öffentlichkeitsarbeit durch Vorträge, Informationsblätter, Pressemitteilungen, eigenständige Artikel und ein Vereinsmitteilungsblatt. Der Urheber von schriftlichen und/oder bildlichen Darstellungen der Vereinsthematik wird gegenüber Dritten im Rahmen „Urheberrecht“ geschützt, wenn der Verein der Auftraggeber zur Herstellung der schriftlichen und/oder bildlichen Darstellung ist. Über die Verwendung der Ergebnisse entscheidet der Urheber mit dem Vorstand in erster Linie.
  5. In der technischen und wissenschaftlichen Kooperation mit gleich- oder ähnlich gelagerten Vereinigungen, Institutionen und Museen, wie auch fördernden Unternehmen auf Regional- und Landesebene sowie im internationalen Informationsaustausch.
  6. In der selbstlosen Tätigkeit. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. In der Verfolgung ausschließlicher und unmittelbarer gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  8. In der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3     Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereinigungen, Unternehmen sowie Einzelpersonen werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfordert die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
  3. Personen, die die Zwecke des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Streichung von der Mitgliederliste.
  5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
  6. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied wissentlich die Zwecke des Vereins schädigt.
  7. Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung, wovon die zweite durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen muss, mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

§ 4     Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Neben den Mitgliedsbeiträgen sind auch Geld- und Sachspenden willkommen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Das Vereinskonto wird bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden geführt. Unterschriftsberechtigt sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister.

§ 5     Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Wissenschaftliche Beirat,
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 6     Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem:
    1. Vorsitzenden
    1. Vorsitzenden Schatzmeister Schriftführer

2 Beisitzern

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Vereinigung von 2 Vorstandsämtern ist zulässig.
  • Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
  • Die frühere Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem Grunde zulässig.
  • Der Vorstand (§ 26 BGB) ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere der Geschäftsleitung, der Verwaltung des Vereinsvermögens, der Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und deren Einberufung.
  • Über den Eintritt von Mitgliedern, ihren Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand (§ 26r BGB). Im Übrigen gibt auch der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.
  • Der „Vorstand im Sinne von § 26 BGB“ (gesetzlicher Vertreter des Vereins) besteht aus
  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister.

Diese sind wie folgt vertretungsberechtigt:

Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister nur vertreten sollen, wenn der

  1. Vorsitzende verhindert ist.
  2. Für Ankäufe, die der Verein aus seinen Mitteln tätigt, gilt im Innenverhältnis folgendes:
  3. Über Ankäufe bis zu 2.500,- € entscheidet der Vorstand (§ 26 BGB) in einfacher Mehrheit.
  4. Für Ankäufe über 2.500,- € entscheidet der Vorstand (§ 26r BGB) mit einfacher Mehrheit nach Vorschlag oder Anhörung durch den wissenschaftlichen Beirat.
  5. Die vom Verein aus seinen Mitteln angekauften oder restaurierten Geräte, Teile oder Anlagen bleiben sein Eigentum, können auch als Dauerleihgaben Institutionen und Museen im Sinne § 2 der Satzung zur Verfügung gestellt werden.
  • Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er wickelt den Zahlungsverkehr für den Verein nach Anweisung des 1. Vorsitzenden ab.
  • Die Mitgliederversammlung bestellt einen Kassenprüfer, der die ordnungsgemäße Buchführung des Schatzmeisters überprüft und der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das Ergebnis der Kassenprüfung zu erstatten hat.

§ 7     Wissenschaftlicher Beirat

Der Vorstand beruft einen Wissenschaftlichen Beirat, der vor allem Institutionen und Museen nach § 2, Abs. 5, der Satzung des Vereins unterstützt.

Diese Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 8     Mitgliederversammlung

  1. Der Verein hält ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen ab.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch Brief einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.

  • Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung von einem Mitglied vertreten lassen, jedoch höchstens gleichzeitig 5 Mitglieder vertreten. Der Vertreter hat sich durch schriftliche Vollmacht zu legitimieren.
  • Der Vorstand kann Gästen die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestatten.
  • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimme gefasst.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen jedoch einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen und außerdem der mehrheitlichen Zustimmung des Vorstandes. Anträge an die Mitgliederversammlung sind vor Beginn der Versammlung schriftlich einzureichen.

  • Über den Versammlungsverlauf und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Protokollführenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    1. die Entlastung des Vorstandes und
    1. alle 4 Jahre über die Neuwahl des Vorstandes und eines Kassenprüfers.

§ 9     Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fallen das Vermögen und die Sachwerte des Vereins durch ausdrücklichen Beschluss der Mitgliederversammlung:

  1. An die Stiftung Deutsches Technikmuseum Berlin, das es

ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • An eine seinem bisherigen Zweck entsprechende Institution oder museale Einrichtung zur Förderung von Kunst und Kultur.

§ 10    Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Dresden.

§ 11    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Dresden, 22. Dezember 2014 (2. Aktualisierung)